Vor nunmehr fast zehn Jahren hatte der BGH in seinem "Kolping"-Urteil (BGHZ 175, 12 ff.) über die persönliche Haftung von Mitgliedern eines entgegen § 21 BGB wirtschaftlich tätigen Vereins entschieden. Diese Entscheidung nimmt der Autor zum Anlass, sich in der vorgelegten Dissertation mit der Vereinsklassenabgrenzung auseinanderzusetzen. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind angesichts der aktuellen BGH-Entscheidungen in Sachen Kita-Vereine und der gestrichenen Reform des wirtschaftlichen Vereins aktueller denn je.
Das Werk beginnt mit der "Abgrenzung der beiden Vereinsklassen", mithin der auch im Titel erwähnten Grenzziehung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen i.S.d. §§ 21, 22 BGB. Hierzu erfolgt zunächst die Auslegung des "Zwecks" und sodann (im größten Abschnitt des Werkes) die Auslegung des "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs". Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Diskussion der von K. Schmidt entwickelten teleologischen Typenordnung sowie der Untersuchung weiterer möglicher Fallgruppen. Der Fokus liegt deutlich auf der Untersuchung der Bedeutung konzernrechtlicher Haftungsfragen im Rahmen der als "Holdingverein" betrachteten neuen Fallgruppe. Nach Herausarbeitung der bislang geltenden Abgrenzungskriterien erfolgt noch ein diskutierender Blick auf die (richtigerweise) als Nebentätigkeitsprivileg bezeichnete Ausnahme der strikten Abgrenzung und eine Zusammenfassung der entwickelten Konzeption insgesamt.
Der Verfasser macht nach dem gefundenen Ergebnis der "Grenzziehung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen" glücklicherweise (die Arbeit könnte ansonsten derzeit als überholt gelten) nicht Halt, sondern befasst sich in einem zweiten Teil mit den Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Betätigung von Vereinen. Neben den registerrechtlichen Folgen und einem knappen Exkurs zu Formwechsel und Umwandlung richtet sich der Blick zudem auf Haftungsfragen. In einem dritten Teil schließt das Werk mit der Diskussion des Referentenentwurfs zur Änderung des Vereinsrechts aus dem Jahr 2004 sowie daraus folgenden eigenen Vorschlägen zu einer Reformierung.
Abgesehen vom wissenschaftlichen Wert der Arbeit, dessen
Diskussion nicht Gegenstand dieser Rezension sein soll, bietet
das Werk insgesamt einen gelungenen Überblick über den (noch) aktuellen Stand der Vereinsklassenabgrenzung. Für die Praxis dürften insbesondere die Ausführungen zur Haftung bei wirtschaftlicher Betätigung eines Vereins einen Blick wert sein.
Alexander Vielwerth
Abbe-lnstitut für Stiftungswesen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
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