Bennet Brämer
Das Obergericht der Freien Stadt Danzig und seine Rechtsprechung als Verfassungsgerichtshof
Am Schicksal Danzigs in den Jahrhunderten ließen sich viele Bereiche des Völkerrechts illustrieren. Leider gibt es aber nur wenige rechtswissenschaftliche Arbeiten, die das Schicksal dieser Stadt aus einem juristischen Blickwinkel heute beleuchten. Hans Viktor Böttcher schrieb 1957 seine Dissertation über die völkerrechtliche Lage der freien Stadt Danzig seit 1945 und fast vierzig Jahre später seine unterdessen in dritter Auflage erschienene Abhandlung über „Die Freie Stadt Danzig. Wege und Umwege in die europäische Zukunft“. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass sich wieder ein Autor juristischer Fragestellungen annimmt, die Danzig betreffen, eine Stadt, von der viele nicht wissen, dass sie auch einmal deutsch war.
Die besondere Herausforderung jeder rechtsgeschichtlichen Arbeit besteht darin, dass zwei Wissenschaftsgebiete zu bearbeiten und zusammenzuführen sind: die Geschichte und die Jurisprudenz. Das ist nicht einfach, da die Erfahrung regelmäßig zeigt, dass die Historiker an rechtswissenschaftlichen Hintergründen und Bewertungen oftmals sehr wenig Interesse zeigen und die auch geschichtliche Relevanz von völkerrechtlichen Verträgen und Gesetzen verkennen, die Juristen sehr häufig zu wenig intensiv sich mit historischen Ereignissen befassen und sie als Ursache rechtlicher Regelungen begreifen. Dem Verfasser ist in keiner Hinsicht ein Vorwurf zu machen. Seine Beschäftigung mit der Geschichte in der Zeit der Freien Stadt ist intensiv und die Auswertung der geschichtswissenschaftlichen Literatur umfassend. Die Auseinandersetzung mit den juristischen Fragen erforderte eine mühevolle Kärrnerarbeit, denn der Verfasser hat sich vorwiegend die Literatur aus der Zeit zwischen 1920 und 1939 nutzbar gemacht und, was den Wert einer rechtshistorischen Arbeit ausmacht, sich in die Archive in Berlin, Leipzig und Danzig vergraben, sonst wäre eine Aufarbeitung der Akten der Justiz der Freien Stadt Danzig gar nicht möglich gewesen.
Der Autor gibt einführend einen historischen Abriss über die Gründung des Danziger Staats als Folge des Versailler Friedensvertrags von 1919. Er beschreibt danach sehr gründlich die Entstehung, Inhalt und die Entwicklung der Danziger Verfassung. Ferner gewährt er einen Einblick in das Danziger Justizwesen während der Zwischenkriegszeit. Danach stellt er das Obergericht des Danziger Freistaates vor. Schwerpunkt der Arbeit ist aber die Analyse der Rechtsprechung des Obergerichts in seiner Funktion als Verfassungsgerichtshof.
Natürlich ist es in einer Rezension immer leicht zu kritisieren, dass der eine oder andere Autor unbedingt noch zu zitieren gewesen wäre. Aber politische Literatur ist wenig hilfreich, wenn es um die Frage der Existenz eines Staates geht. Hier entscheiden allein rechtliche Kriterien und diese wendet der Verfasser richtig an. Liegt ein Staat vor, so wie es hier der Fall ist, kann er durch politische Ausführungen, so wertvoll sie als Begleitung sein mögen, nicht wegdiskutiert werden. Und Ausführungen zu den nicht nachvollziehbaren Thesen polnischer Juristen und Politikwissenschaftler aus der Zeit des Kommunismus kann man sich bei der Diskussion sparen, da die in einem totalitären kommunistischen Staat vorgelegte Literatur mit von der Zensur vorgegebenen Ergebnissen wenig zum Erkenntnisgewinn beiträgt. Danach soll Danzig bereits mindestens seit dem Inkorporationsprivileg vom 6. März 1454 zu Polen gehören. Das ist längst widerlegt. Danzig bildete keine Realunion mit Polen, der polnische König war nicht Landesherr der Stadt, er übte nur die Schutzhoheit über das sich im Übrigen selbständig und unabhängig regierende Danzig aus. Durch eine Schutzverpflichtung wird man nämlich nicht Teil des schützenden Staates. Zur Freien Stadt Danzig wird gar in Polen die unhaltbare These vertreten, die Freie Stadt Danzig nach 1919 sei kein Staat gewesen, sondern ein souveränitätsfreies herrenloses Gebiet. Eine Arbeit, deren Schwerpunkt darin liegt, sich mit der Rechtsprechung des Obergerichts der Freien Stadt Danzig zu befassen, kann sich daher bezüglich der Staatsqualität auf klarstellende staats- und völkerrechtliche Aspekte und Belege des Völkerbunds und der Staatenpraxis begnügen. Das ist eine Kritik an einer Kritik der Arbeit. Wäre das Thema der Dissertation die Frage der Staatsqualität Danzigs, dürften natürlich Beiträge der einseitigen kommunistischen und nationalistischen Literatur Polens nicht unkommentiert bleiben.
Das Danziger Obergericht war infolge seiner verschiedenen Zuständigkeitsbereiche nach Ansicht des Verfassers ein „Hybrid des Rechtswesens“, da es grundsätzlich als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit konzipiert wurde, aber dennoch auch über öffentlich-rechtliche Streitfälle zu entscheiden hatte. Seine Zuständigkeiten waren im „Gerichtsverfassungsgesetz“ niedergelegt. Dieses war aber kein rein Danziger Gerichtsverfassungsgesetz, sondern nur ein den Danziger Bedürfnissen angepasstes Gerichtsverfassungsgesetz des Reiches. Hinzu kam noch die Funktion als Verfassungsgerichtshof, die vom Plenum des Obergerichts wahrgenommen wurde. Schließlich übernahm nach Auflösung des Oberverwaltungsgerichts im Jahr 1935 das Obergericht auch die letztinstanzliche Rechtsprechung in Verwaltungsangelegenheiten. Der Verfasser nennt das Gericht nun einen „hybriden Sonderling der deutschsprachigen Gerichtsbarkeit des 20. Jahrhunderts“. Dem Obergericht oblag es, über die Danziger Verfassung zu wachen. Die zunächst fehlende Zuständigkeit wurde erst viele Jahre später im Jahr 1925 durch Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes begründet. Das Plenum des Obergerichts konnte somit entscheiden, ob ein Gesetz mit der Verfassung im Einklang stand. Der Verfasser verkennt nicht, dass zur damaligen Zeit die richterliche Kontrolle von Gesetzen, wie wir sie heute kennen, noch nicht allgemein akzeptiert wurde. Eine abstrakte Normenkontrolle gab es also nicht. Sollte folglich in einem gerichtlichen Verfahren die Entscheidung eines Gerichts darauf gestützt werden, dass ein Gesetz mit der Verfassung im Widerspruch stand, so hatte ein Gericht über diese Frage in einem Zwischenurteil vorab zu entscheiden. Gegen dieses Zwischenurteil war dann bei dem Gericht das Rechtsmittel der Revision gegeben. Über das Rechtsmittel entschied das Plenum des Obergerichts.
In seiner Rechtsprechungsanalyse werden in einem ersten Teil die verfassungsrechtlichen Entscheidungen, die das Obergericht vor der einfachgesetzlichen Übertragung der Funktion als Verfassungsgerichtshof traf (Oktober 1921 bis Oktober 1925), vorgestellt. Im zweiten Teil wird der Zeitraum bis zum faktischen Ende der Freien Stadt abgebildet (September1939). Bei der Analyse der Entscheidungen kann der Verfasser lediglich zwei Entscheidungen ausmachen, die begründete Zweifel an der „Rechtschaffenheit“ des Obergerichts in seiner Funktion als Verfassungsgerichtshof aufkommen lassen, trotz des wachsenden Einflusses der Nationalsozialisten. Am Ende widmet sich der Verfasser der Wiedereingliederung Danzigs in das Deutsche Reich am 1. September 1939 und dem Schicksal nach 1945. Hierzu erfolgt eine völkerrechtliche sowie verfassungsrechtliche Betrachtung der Ereignisse.
Der Verfasser hat mit seiner Arbeit zum Obergericht der Freien Stadt Danzig Wesentliches zur Epoche Danzigs zwischen den Weltkriegen beigetragen. Seinen rechtlichen, auch den staats- und völkerrechtlichen Analysen ist grundsätzlich zuzustimmen. Für Rechtshistoriker wird ein wichtiger Beitrag zur Rechtsgeschichte der Freien Stadt Danzig vorgelegt und damit eine Lücke gefüllt. Alle Freunde Danzigs, auch Nichtjuristen, können die Arbeit aber auch mit Gewinn lesen, das ist der verständlichen Sprache zu verdanken.
Gilbert H. Gornig
Quelle: Preußenland 12/2021, S. 154-156